Marktfestsetzung; Beantragung durch EU-Bürger
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Langbeschreibung
Voraussetzungen
Festsetzungsvoraussetzungen sind die Zuverlässigkeit des Veranstalters, kein Widerspruch der Veranstaltung zum öffentlichen Interesse (bei der Marktfestsetzung sind auch die Grundsätze des Sonn- und Feiertagsrechts zu berücksichtigen), keine Abhaltung von Spezialmärkten oder Jahrmärkten in Ladengeschäften (§ 69a Abs. 1 Nr. 4 GewO).
Die Zuverlässigkeit des Veranstalters wird anhand von Unterlagen überprüft, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Unterlagen für eingetragene Firmen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag
bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
ggf. Lageplan
Angaben über die Art der Veranstaltung, insbesondere über die anzubietenden Waren und die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller (z. B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder Anbieter
Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;
ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Fristen
Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Antragstellung. Die Bearbeitungsdauer ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Im Allgemeinen dürfte der Festsetzungsbescheid innerhalb von 4-6 Wochen nach Antragstellung ergehen.
Kosten
- Festsetzungsbescheid: 50 bis 1.500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/40)
- Festsetzung eines Volksfestes: 100 bis 2.000 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/23.13)
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage
Rechtsgrundlagen
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)