Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Langbeschreibung
Voraussetzungen
Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
Erforderliche Unterlagen
- Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
Minderjährige: Ermächtigung der/des gesetzliche/n Vertreter/s sowie Genehmigung des Familiengerichts
Überwachungsbedürftige Gewerbe: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug (ggf. Ersetzung des Zuverlässigkeitsnachweis durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen)
GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung der GmbH aufgenommen werden soll
Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag
Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
Verfahrensablauf
Die Gewerbeanmeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.
Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert.
Online-Verfahren
- Gewerbeanmeldung Online
Sie können Ihre Gewerbeanzeige online übermitteln.
Formulare
- Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO oder § 55c GewO Gewerbeanzeige mit AusfüllassistentSie können dieses Formular zur An-, Ab oder Ummeldung eines Gewerbes nutzen. Ein Online-Ausfüllassistent unterstützt Sie beim Ausfüllen. Wenn Sie alle Angaben erfasst haben, wird das ausgefüllte Formular im PDF-Format bereitgestellt.
Weiterführende Links
Fristen
Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen.
Kosten
25 bis 100 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/2.)
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage
Rechtsgrundlagen
- Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz) § 55c Gewerbeordnung (GewO)Anzeigepflicht § 38 Gewerbeordnung (GewO)Überwachungsbedürftige Gewerbe § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung § 14 Gewerbeordnung (GewO), insb. Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7Anzeigepflicht
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)