Ihre Rechte als Finder
Als Finderin bzw. Finder können Sie Rechte an der Fundsache geltend machen, wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb von sechs Monaten bei uns meldet.
Ihr Anspruch auf Finderlohn
Informieren Sie uns bitte, wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen möchten und ob Sie Finderlohn für sich beanspruchen. Finderlohnansprüche/Auslagenerstattungen sind privatrechtlicher Natur und selbst beim Verlierer/ Eigentümer anzumelden. Der Finderlohn beträgt nach § 971 BGB 5% vom Wert der Sache bis zu 500 € und 3% ab 500 €.Schlüssel, amtliche Dokumente oder Datenträger, die nicht gelöscht werden können, dürfen nicht übereignet werden.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Der Eigentumserwerb bzw. der Anspruch auf Finderlohn für gefundene Gegenstände in privaten Geschäftsräumen (z.B. Sparkassen, Banken, Theatern, Ausstellungsräumen, Warenhäusern, Gaststätten und anderen einem größeren Publikumskreis zugängigen Räumen sowie Taxis) ist nur dann möglich, wenn eine schriftliche Verzichtserklärung des Geschäftsinhabers vorliegt. Nach der Rechtsprechung ist in diesen Fällen der "Finder" nicht als Finder, sondern nur als Entdecker anzusehen.
