Haben Sie etwas gefunden?
Jede Fundsache, die mehr als 10,00 € wert ist, muss unverzüglich mitgeteilt werden. Das Nicht-Melden oder Nicht-Abgeben von Fundsachen erfüllt den Straftatbestand der Unterschlagung. (§ 246 StGB)
Ihre Fundsache können Sie zu unseren Öffnungszeiten persönlich bei uns abgeben.
Umgang mit Fundsachen - Lieber ins Fundbüro statt auf Facebook posten!
Ein Foto einer Fundsache auf Facebook posten, um mit großer Reichweite schnell den Verlierer zu finden – das ist nett gemeint, jedoch warnt die Polizei vor Betrügern im Internet.
Ist das Bild des gefundenen Gegenstandes nämlich auf sozialen Medien veröffentlicht, wird es schwierig, den rechtmäßigen Eigentümer zu identifizieren. Denn jetzt kann sich jeder beim Finder melden und als Verlierer ausgeben, da er ja Details kennt.
Ausweispapiere, Kreditkarten und dergleichen dürfen keinesfalls ins Internet gestellt werden, da dies nicht nur gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, sondern zusätzlich die Gefahr birgt, dass Kriminelle die Daten missbrauchen.
Falls der Fund auf Facebook gepostet wird:
bitte ohne Foto, nähere Beschreibung oder Fundort! Zum Beispiel: „Ich habe einen Schlüssel gefunden und beim Markt Weisendorf im Fundbüro oder bei der Verwaltungsstelle XY abgegeben.“ Kommt der Finder seiner Anzeigepflicht nicht nach oder verschweigt auf Nachfrage den Fund, verliert er damit seine Rechte auf Finderlohn oder Eigentumserwerb.
